Das Gutachten ist eine wichtige Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Verursacher und dessen Versicherungsgesellschaft.

 

Folgende Rechte ergeben sich für Sie aus den Gesetzesvorgaben:

 

  • Reparatur in einer Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen diesbezüglich keine Vorschriften machen.

 

  • Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen

Sie dürfen einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung, Feststellung des Schadenumfanges, Schadenhöhe, Restwert, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert beauftragen. Die Kosten trägt grundsätzlich die Versicherung des Verursachers. Handelt es sich um einen Bagatellschaden (Schadenhöhe nicht mehr als 700€) reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag aus, da die Kosten für ein Gutachten in diesen Fällen nicht von der Versicherung übernommen werden.

 

 

  • Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung

Sind Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen und benötigen für die Zeit des schadenbedingten Ausfalls einen Mietwagen, dann haben Sie einen Anspruch darauf.

 

  • Hinzunahme eines Rechtsanwaltes

Sie können zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Grundsätzlich trägt die gegnerische Versicherung die Kosten.

 

  • Reparaturkostenübernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

Soll die beauftragte Kfz-Werkstatt direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen, dann nutzen Sie die oben genannten Formulare. Somit müssen Sie für die erbrachten Reparaturkosten nicht in Vorleistung treten.