Das Gutachten ist eine wichtige Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Verursacher und dessen Versicherungsgesellschaft.
Folgende Rechte ergeben sich für Sie aus den Gesetzesvorgaben:
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen diesbezüglich keine Vorschriften machen.
Sie dürfen einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung, Feststellung des Schadenumfanges, Schadenhöhe, Restwert, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert beauftragen. Die Kosten trägt grundsätzlich die Versicherung des Verursachers. Handelt es sich um einen Bagatellschaden (Schadenhöhe nicht mehr als 700€) reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag aus, da die Kosten für ein Gutachten in diesen Fällen nicht von der Versicherung übernommen werden.
Sind Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen und benötigen für die Zeit des schadenbedingten Ausfalls einen Mietwagen, dann haben Sie einen Anspruch darauf.
Sie können zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Grundsätzlich trägt die gegnerische Versicherung die Kosten.
Soll die beauftragte Kfz-Werkstatt direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen, dann nutzen Sie die oben genannten Formulare. Somit müssen Sie für die erbrachten Reparaturkosten nicht in Vorleistung treten.